Rechtssatz RS0133687
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133687
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Rechtssatz
1. Eine Klausel in den AGB einer Bank, „Das Kreditinstitut behält sich das Recht vor, mittels Internet bzw Telekommunikation erteilte Aufträge abzulehnen und den Kunden zur persönlichen Vorsprache und Legitimierung einzuladen.“ ist gröblich benachteiligend; ein derart weiter Handlungsspielraum kann zu Nachteilen des Kunden führen, weil sich die Abwicklung von Aufträgen durch persönliches Erscheinen des Kunden in der Filiale verzögert.
2. Da sich für den Kunden aus der Klausel nicht einmal ansatzweise ergibt, aus welchen Gründen die Beklagte einen Auftrag ablehnen kann, ist für ihn auch nicht absehbar, wie er diese für ihn negative Maßnahme abwenden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133687
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021
Dokumentnummer
JJR_20210325_OGH0002_0080OB00106_20A0000_003