Rechtssatz RS0133695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133695
Entscheidungsdatum
26.05.2021
Rechtssatz
Der Rechtsmittelausschluss nach § 197 Abs 2 iVm 156b Abs 1 Satz 2 IO gilt nur bei einer Entscheidung darüber, ob oder inwieweit die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht.Der Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 197, Absatz 2, in Verbindung mit 156b Absatz eins, Satz 2 IO gilt nur bei einer Entscheidung darüber, ob oder inwieweit die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133695
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20210526_OGH0002_0080OB00053_21H0000_001