Rechtssatz RS0133696
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133696
Entscheidungsdatum
27.02.2025
Rechtssatz
Aus systematischen Erwägungen ist die nunmehr im HIKrG statuierte Vorgabe für die Bonitätsprüfung, dass mehrere solidarisch haftende Kreditnehmer lediglich gemeinsam zur Rückzahlung in der Lage sein müssen, auch auf das VKrG zu übertragen. Insoweit ist daher durch das HIKrG eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten.
Schlagworte
Kreditvertrag, Bonitätsprüfung, Bonität, Bonitätsanforderungen, Solidarschuldner, solidarisch haftende Kreditnehmer, gemeinsame Rückzahlung, Rückzahlungsfähigkeit, Kreditrückzahlung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133696
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20210623_OGH0002_0060OB00080_21I0000_001