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Rechtssatz RS0133699

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133699

Geschäftszahl

6Ob54/21s

Entscheidungsdatum

23.06.2021

Rechtssatz

Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Überschreitung der Grenzen der Nutzungsberechtigung des Vorerben ist zu unterscheiden. Schon vor Eintritt des Substitutionsfalls kann der Nacherbe vom Vorerben Unterlassung und Sicherstellung gemäß Paragraph 520, ABGB verlangen, außerdem besteht ein Beseitigungsanspruch. Ist bereits ein Schaden entstanden, so kann der Nacherbe nach Eintritt des Substitutionsfalls Schadenersatz verlangen. Dabei kann er entweder von den Gesamtrechtsnachfolgern des Vorerben Schadenersatz fordern und/oder nach Eintritt in den Mietvertrag diesen wegen Sittenwidrigkeit nach Paragraph 879, ABGB anfechten.

Daneben sind jedoch die allgemeinen Grenzen der Verfügungsbefugnis des Vorerben zu beachten: Der Vorerbe ist über die Masse nur insoweit verfügungsbefugt, als er nicht in die Rechte des Nacherben eingreift. Insbesondere darf er – was ebenso für den Fruchtgenussberechtigten und andere Dienstbarkeits-berechtigte gilt – die Bewirtschaftungsart nicht ändern. Solcherart unzulässige Verfügungen des Vorerben sind ungültig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 54/21s
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 54/21s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133699

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021

Dokumentnummer

JJR_20210623_OGH0002_0060OB00054_21S0000_001