Rechtssatz RS0133700
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133700
Entscheidungsdatum
24.06.2021
Rechtssatz
§ 361 EO ist so zu verstehen, dass das Gericht auch zu den Strafzumessungsgründen, namentlich zur Frage, ob eine Haftstrafe zu verhängen ist oder mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann, entsprechend des § 55 Abs 2 und 3 EO den maßgeblichen Sachverhalt zu klären hat.Paragraph 361, EO ist so zu verstehen, dass das Gericht auch zu den Strafzumessungsgründen, namentlich zur Frage, ob eine Haftstrafe zu verhängen ist oder mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann, entsprechend des Paragraph 55, Absatz 2 und 3 EO den maßgeblichen Sachverhalt zu klären hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133700
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022
Dokumentnummer
JJR_20210624_OGH0002_0030OB00032_21H0000_001