Rechtssatz RS0133701
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133701
Entscheidungsdatum
26.05.2021
Rechtssatz
Erklärt sich bei bestehender gerichtlicher Erwachsenenvertretung ein Angehöriger bereit, die Angelegenheiten als gesetzlicher Erwachsenenvertreter zu besorgen, und ist er dafür geeignet, so ist die gerichtliche Erwachsenenvertretung zu beenden, um die Eintragung des Angehörigen als gesetzlicher Erwachsenenvertreter zu ermöglichen. Die Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung darf aber nicht zur Unzeit erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133701
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20210526_OGH0002_0080OB00049_21W0000_001