Rechtssatz RS0133702
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133702
Entscheidungsdatum
23.06.2021
Rechtssatz
Die Abbruchkosten von – nach dem Erwerb der Liegenschaft vom Erwerber errichteten und jahrelang vermieteten – Wohngebäuden sind nicht nach § 203 Abs 3 UGB als nachträgliche Herstellungskosten des Vermögensgegenstands „Grund und Boden“ zu qualifizieren.Die Abbruchkosten von – nach dem Erwerb der Liegenschaft vom Erwerber errichteten und jahrelang vermieteten – Wohngebäuden sind nicht nach Paragraph 203, Absatz 3, UGB als nachträgliche Herstellungskosten des Vermögensgegenstands „Grund und Boden“ zu qualifizieren.
Schlagworte
nachträgliche Herstellungskosten, Abbruchkosten, Gebäude, Wohngebäude, Liegenschaft, Grund und Boden
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133702
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20210623_OGH0002_0060OB00018_21X0000_001