Rechtssatz RS0133704
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133704
Entscheidungsdatum
03.07.2025
Rechtssatz
Aus der Rechtsverletzung resultierende Gefühlsbeeinträchtigungen wie Ängste, Stress oder Leidenszustände aufgrund einer erfolgten oder auch nur drohenden Bloßstellung, Diskriminierung oder Ähnlichem können als immaterielle Schäden zu einem Schadenersatzanspruch nach Art 82 DSGVO führen. Eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der Gefühlswelt ist nicht zu fordern.Aus der Rechtsverletzung resultierende Gefühlsbeeinträchtigungen wie Ängste, Stress oder Leidenszustände aufgrund einer erfolgten oder auch nur drohenden Bloßstellung, Diskriminierung oder Ähnlichem können als immaterielle Schäden zu einem Schadenersatzanspruch nach Artikel 82, DSGVO führen. Eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der Gefühlswelt ist nicht zu fordern.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 56/21k
Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 56/21k
Veröff: SZ 2021/59
- 6 Ob 113/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.07.2025 6 Ob 113/24x
Beisatz: Hier: Der Kläger erachtete sich durch Marketingklassifikationen "in seiner Rechtssphäre beeinträchtigt. Ideeller Schaden auf Grundlage der Rsp des EuGH verneint. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133704
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20210623_OGH0002_0060OB00056_21K0000_002