Rechtssatz RS0133705
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133705
Entscheidungsdatum
23.06.2021
Rechtssatz
Bei der Bemessung des Schadens kommt es nicht auf das Verhalten des Schädigers, sondern ausschließlich auf die Auswirkungen bei der geschädigten Person an, wobei diese mit der Kategorie der Daten, der Schwere und Dauer des Verstoßes sowie etwaigen Dritten, denen Daten übermittelt wurden, in direktem Zusammenhang stehen werden. Der Schadenersatz ist nicht zu knapp zu bemessen; ein künstlich niedrig bezifferter Betrag mit symbolischer Wirkung reicht nicht aus. Der Schadenersatz muss spürbar sein, um eine präventive und abschreckende Wirkung enthalten zu können.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 56/21k
Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 56/21k
Beisatz: Hier: Zuspruch von 500 EUR in einem Fall, in dem der Kläger durch die Datenverarbeitung der Beklagten „massiv genervt“, aber nicht psychisch beeinträchtigt ist. (T1); Veröff: SZ 2021/59
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133705
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20210623_OGH0002_0060OB00056_21K0000_003