Rechtssatz RS0133707
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133707
Entscheidungsdatum
23.06.2021
Rechtssatz
Nach Art 6 Abs 1 lit b DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubt, wenn dies für die Vertragserfüllung im weiten Sinn (somit auch von Nebenpflichten) erforderlich ist. Maßgeblich ist der aus dem Vertragsinhalt hervorgehende Vertragszweck und das, was zur Erfüllung der Vertragspflichten oder der Wahrnehmung von Rechten bzw für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen geboten ist.Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera b, DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubt, wenn dies für die Vertragserfüllung im weiten Sinn (somit auch von Nebenpflichten) erforderlich ist. Maßgeblich ist der aus dem Vertragsinhalt hervorgehende Vertragszweck und das, was zur Erfüllung der Vertragspflichten oder der Wahrnehmung von Rechten bzw für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen geboten ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 56/21k
Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 56/21k
Beisatz: Künstlich bzw einseitig auferlegte Leistungen können nicht unter den Vertragszweck subsumiert werden. Die Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung hängt davon ab, ob ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Datenverarbeitung und dem konkreten Zweck des rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses besteht. Art 6 Abs 1 lit b DSGVO ist in diesem Sinne eng auszulegen und gilt nicht für Situationen, in denen die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags nicht tatsächlich notwendig ist. Die Tatsache, dass die Zwecke der Verarbeitung durch vom Anbieter formulierte Vertragsklauseln abgedeckt sind, bedeutet nicht automatisch, dass die Verarbeitung für die Erfüllung des Vertrags erforderlich ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133707
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20210623_OGH0002_0060OB00056_21K0000_005