Rechtssatz RS0133708
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133708
Entscheidungsdatum
23.06.2021
Rechtssatz
Der Regelung des Art 9 Abs 2 lit e DSGVO unterfallen Daten, die frei im Internet oder in für jedermann einsehbaren öffentlichen Registern und Verzeichnissen enthalten sind oder die über die Medien Verbreitung finden. Allein der Umstand, dass Daten öffentlich zugänglich sind, reicht allerdings noch nicht aus, um auf den Schutz des Art 9 DSGVO zu verzichten. Die Öffentlichkeit der Daten muss vielmehr offensichtlich auf einen Willensakt der betroffenen Person zurückzuführen sein.Der Regelung des Artikel 9, Absatz 2, Litera e, DSGVO unterfallen Daten, die frei im Internet oder in für jedermann einsehbaren öffentlichen Registern und Verzeichnissen enthalten sind oder die über die Medien Verbreitung finden. Allein der Umstand, dass Daten öffentlich zugänglich sind, reicht allerdings noch nicht aus, um auf den Schutz des Artikel 9, DSGVO zu verzichten. Die Öffentlichkeit der Daten muss vielmehr offensichtlich auf einen Willensakt der betroffenen Person zurückzuführen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133708
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20210623_OGH0002_0060OB00056_21K0000_006