Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0133709×

Rechtssatz RS0133709

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133709

Geschäftszahl

6Ob56/21k; 6Ob134/23h

Entscheidungsdatum

19.07.2023

Norm

AEUV Lissabon Art267
DSGVO Art5
DSGVO Art6
DSGVO Art9

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind die Bestimmungen der Artikel 6, Absatz eins, Litera a und b DSGVO dahingehend auszulegen, dass die Rechtmäßigkeit von Vertragsbestimmungen in allgemeinen Nutzungsbedingungen über Plattformverträge wie jenem im Ausgangsverfahren (insbesondere Vertragsbestimmungen wie: „Anstatt dafür zu zahlen [...] erklärst du dich durch Nutzung der F*****‑Produkte, für die diese Nutzungsbedingungen gelten, einverstanden, dass wir dir Werbeanzeigen zeigen dürfen ... Wir verwenden deine personenbezogenen Daten [...] um dir Werbeanzeigen zu zeigen, die relevanter für dich sind.“), die die Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Aggregation und Analyse von Daten zum Zwecke der personalisierten Werbung beinhalten, nach den Anforderungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 7, DSGVO zu beurteilen sind, die nicht durch die Berufung auf Artikel 6, Absatz eins, Litera b, DSGVO ersetzt werden können?

2. Ist Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO (Datenminimierung) dahin auszulegen, dass alle personenbezogenen Daten, über die eine Plattform wie im Ausgangsverfahren verfügt (insbesondere durch den Betroffenen oder durch Dritte auf und außerhalb der Plattform), ohne Einschränkung nach Zeit oder Art der Daten für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregiert, analysiert und verarbeitet werden können?

3. Ist Artikel 9, Absatz eins, DSGVO dahin auszulegen, dass er auf die Verarbeitung von Daten anzuwenden ist, die eine gezielte Filterung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten wie politische Überzeugung oder sexuelle Orientierung (etwa für Werbung) erlaubt, auch wenn der Verantwortliche zwischen diesen Daten nicht differenziert?

4. Ist Artikel 5, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 2, Litera e, DSGVO dahin auszulegen, dass eine Äußerung über die eigene sexuelle Orientierung für die Zwecke einer Podiumsdiskussion die Verarbeitung von anderen Daten zur sexuellen Orientierung für Zwecke der Aggregation und Analyse von Daten zum Zwecke der personalisierten Werbung erlaubt?

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 56/21k
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 56/21k
    Beisatz: EuGH C-446/21. (T1)
  • 6 Ob 134/23h
    Entscheidungstext OGH 19.07.2023 6 Ob 134/23h
    Beisatz: Zurückziehung der Fragen 1 und 3. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133709

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Dokumentnummer

JJR_20210623_OGH0002_0060OB00056_21K0000_007