Rechtssatz RS0133710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133710
Entscheidungsdatum
14.07.2021
Rechtssatz
Die Prozessordnung determiniert die Umstände, die zur Befangenheit führen, einerseits durch ausdrückliche Aufzählung (§ 47 Abs 1 Z 1 und 2 StPO), andererseits mittels Generalklausel (§ 47 Abs 1 Z 3 StPO). Aus dieser Differenzierung erhellt, dass der Gesetzgeber die Befangenheit, die allein aus einer bestimmten Stellung folgt, abschließend regeln wollte.Die Prozessordnung determiniert die Umstände, die zur Befangenheit führen, einerseits durch ausdrückliche Aufzählung (Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), andererseits mittels Generalklausel (Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, StPO). Aus dieser Differenzierung erhellt, dass der Gesetzgeber die Befangenheit, die allein aus einer bestimmten Stellung folgt, abschließend regeln wollte.
Entscheidungstexte
- 13 Os 42/21g
Entscheidungstext OGH 14.07.2021 13 Os 42/21g
Beisatz: Hier: Der Umstand, dass die Dolmetscherin im Verfahren als Zeugin vernommen worden ist, zieht per se nicht ihre Befangenheit (§ 126 Abs 4 StPO iVm § 47 Abs 1 StPO) nach sich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133710
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021
Dokumentnummer
JJR_20210714_OGH0002_0130OS00042_21G0000_001