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Rechtssatz RS0133714

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133714

Geschäftszahl

2Ob63/21k

Entscheidungsdatum

24.06.2021

Rechtssatz

Wenn eine Gegenleistung für die erbrachte oder zu erbringende Pflege vereinbart bzw gewährt wurde, diese aber nicht die nach Paragraph 678, Absatz eins, ABGB auszumittelnde Höhe des Pflegevermächtnisses erreicht, steht das Pflegevermächtnis in Höhe des Differenzbetrages zu. Die Höhe des Pflegevermächtnisses hängt von Art, Dauer und Umfang der Pflegeleistungen und damit stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist in Anlehnung an Paragraph 1152, ABGB, wie hoch der angemessene Lohn des Pflegenden gewesen wäre. Eine Orientierungsgröße können in diesem Zusammenhang die Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte darstellen, ohne dass diesen allein entscheidende Bedeutung zukäme. Die Ausmittlung hat letztlich nach richterlichem Ermessen gemäß Paragraph 273, ZPO zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 63/21k
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 2 Ob 63/21k
    Veröff: SZ 2021/64

Schlagworte

Pflegevermächtnis, angemessene Entlohnung, Mindestlohntarif

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133714

Im RIS seit

01.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Dokumentnummer

JJR_20210624_OGH0002_0020OB00063_21K0000_001