Rechtssatz RS0133715
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133715
Entscheidungsdatum
30.08.2022
Rechtssatz
Eine Bleibeprämie, die von einer tatsächlichen Arbeitsleistung abhängig sowie auf etwa ein Jahr bezogen war und durch die Dienstgeberkündigung fällig wurde, fällt wie eine Sonderzahlung unter den Begriff des Entgelts aus dem Arbeitsverhältnis im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 IESG.Eine Bleibeprämie, die von einer tatsächlichen Arbeitsleistung abhängig sowie auf etwa ein Jahr bezogen war und durch die Dienstgeberkündigung fällig wurde, fällt wie eine Sonderzahlung unter den Begriff des Entgelts aus dem Arbeitsverhältnis im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, IESG.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 1/21m
Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 ObS 1/21m
Veröff: SZ 2021/68
- 8 ObS 6/22y
Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObS 6/22y
Vgl; Beisatz: Hier: Beurteilung dieser Bleibeprämie nach deren sachlichen Rechtfertigung iSd § 1 Abs 3 Z 2 lit b IESG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133715
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20210625_OGH0002_008OBS00001_21M0000_001