Rechtssatz RS0133720
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133720
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Rechtssatz
Eine „Zuwendung“ iSd § 677 Abs 1 ABGB liegt nur dann vor, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der gewährten Zuwendung und der Erbringung von Pflegeleistungen besteht.Eine „Zuwendung“ iSd Paragraph 677, Absatz eins, ABGB liegt nur dann vor, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der gewährten Zuwendung und der Erbringung von Pflegeleistungen besteht.
Schlagworte
Pflegevermächtnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133720
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20210624_OGH0002_0020OB00054_21M0000_001