Rechtssatz RS0133740
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133740
Entscheidungsdatum
29.07.2021
Rechtssatz
Jede Maßnahme ist als verjährungsunterbrechend anzusehen, die objektiv dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung dient, Voraussetzung ist lediglich, dass der Sozialversicherungsträger eindeutig zu erkennen gibt, er wolle eine Maßnahme gegen den Zahlungspflichtigen in Bezug auf eine konkrete Forderung setzen. Ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt von der Beurteilung des Einzellfalls ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133740
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021
Dokumentnummer
JJR_20210729_OGH0002_010OBS00096_21X0000_001