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Rechtssatz RS0133741

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133741

Geschäftszahl

2Ob43/21v

Entscheidungsdatum

24.06.2021

Rechtssatz

Für den Ersatz von Pflegeleistungen, die der Kläger seinen pflegebedürftigen Eltern in Folge des Unfalls nicht erbringen konnte, müssen insgesamt hinreichende Zurechnungsmomente vorhanden sein, die eine Verpflichtung des Schädigers zur Leistung von Schadenersatz sachgerecht erscheinen lassen. Der alleinige Umstand, dass der Kläger seine Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern in einem von ihnen alleine bewohnten Haus pflegte, steht dem Zuspruch von Schadenersatz nicht entgegen. Da sich die (grundsätzliche) Verpflichtung zur Beistandsleistung aus dem Gesetz ergibt, liegt die Bejahung des Anspruchs sogar näher als bei einer bloßen Haushaltsgemeinschaft ohne eine auch familienrechtlich anerkannte Nahebeziehung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 43/21v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 2 Ob 43/21v
    Veröff: SZ 2021/62

Schlagworte

Pflegekosten, Schadenersatz, Pflege naher Angehöriger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133741

Im RIS seit

14.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20210624_OGH0002_0020OB00043_21V0000_001