Rechtssatz RS0133744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133744
Entscheidungsdatum
29.07.2021
Rechtssatz
Zeiten der Kindererziehung sowie Zeiten der Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG begründen (für sich allein) keinen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension, wenn die versicherte Person nie ins Erwerbsleben eingetreten ist. Die Differenzierung zwischen Alterspension und Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension ist sachgerecht.Zeiten der Kindererziehung sowie Zeiten der Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 18 a, ASVG begründen (für sich allein) keinen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension, wenn die versicherte Person nie ins Erwerbsleben eingetreten ist. Die Differenzierung zwischen Alterspension und Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension ist sachgerecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133744
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023
Dokumentnummer
JJR_20210729_OGH0002_010OBS00044_21Z0000_001