Rechtssatz RS0133746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133746
Entscheidungsdatum
05.07.2021
Rechtssatz
Ein Zugänglichmachen an die Öffentlichkeit ist dann gegeben, wenn für einen nicht beschränkten Personenkreis eine nicht entfernt liegende, daher nicht bloß theoretische Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133746
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2021
Dokumentnummer
JJR_20210705_OGH0002_0040OB00220_20M0000_001