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Rechtssatz RS0133748

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133748

Entscheidungsdatum

26.11.2025

Norm

HIKrG §20
RL 2014/17/EU - Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge Art25 Abs1

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 25 Absatz eins, der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr 1093 aus 2010, dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass sich im Fall der Ausübung des Rechts des Kreditnehmers, den Kreditbetrag vor Ablauf der bedungenen Zeit zum Teil oder zur Gänze zurückzuzahlen, die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen und die von der Laufzeit abhängigen Kosten verhältnismäßig verringern, während es für laufzeitunabhängige Kosten an einer entsprechenden Regelung fehlt?

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 66/21y
    Entscheidungstext OGH 19.08.2021 5 Ob 66/21y
  • 8 Ob 128/21p
    Entscheidungstext OGH 29.11.2021 8 Ob 128/21p
    Vgl
  • 10 Ob 8/22g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 Ob 8/22g
    Vgl
  • 5 Ob 25/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.04.2023 5 Ob 25/23x
    Beisatz: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 9. Februar 2023, C-555/21, wie folgt geantwortet:
    Art 25 Abs 1 WiKrRL ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits nur die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten umfasst, nicht entgegensteht. (T1)
  • 10 Ob 6/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 10 Ob 6/23i
    vgl; Beisatz: Hier: Bei Anwendung von § 20 Abs 1 HlKrG idF BGBl I 2015/135 unterliegen (nur) "laufzeitabhängige Kosten" der verhältnismäßigen Verringerung. (T2)
  • 8 Ob 17/23t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.04.2023 8 Ob 17/23t
    vgl; Beisatz: Hier: bis März 2020 verwendete Klausel, die bei Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen vorsah, dass laufzeitunabhängige Kosten/Entgelte bei vorzeitiger Rückzahlung nicht rückerstattet werden. (T3)
    Beisatz: Die Klausel widersprach nicht dem bei ihrer Verwendung und bis vor Schluss der Verhandlung erster Instanz in Geltung stehenden § 20 Abs 1 HIKrG aF (BGBl I 2015/135), der selbst nicht im Widerspruch zu Art 25 WIKrRL (RL 2014/17/EU) und dem dort vorgesehenen Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits stand. (T4)
  • 3 Ob 77/25g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 3 Ob 77/25g
    vgl; Beisatz: Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Bearbeitungsgebühren, mit denen der allgemeine Aufwand abgegolten werden soll, abstrakt als einmalige und daher laufzeitunabhängige Kosten anzusehen sind. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133748

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2026

Dokumentnummer

JJR_20210819_OGH0002_0050OB00066_21Y0000_001