Rechtssatz RS0133751
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133751
Entscheidungsdatum
03.08.2021
Rechtssatz
Konsequenz der in § 178 ABGB normierten materiellen Rechtsposition der Eltern, Großeltern und Pflegeeltern ist deren Parteistellung im Verfahren. Soll die Obsorge dem bisher allein obsorgeberechtigten Elternteil entzogen und einer anderen Person übertragen werden, hat der andere Elternteil jedenfalls, also unabhängig von einer Antragstellung, Parteistellung. Stellt sich heraus, dass beide Elternteile nicht imstande sind, die Obsorge zum Wohl des Kindes auszuüben, also eine dritte Person (dann aber vorrangig die Großeltern) damit betraut werden müsste, kommt den Großeltern Parteistellung zu.Konsequenz der in Paragraph 178, ABGB normierten materiellen Rechtsposition der Eltern, Großeltern und Pflegeeltern ist deren Parteistellung im Verfahren. Soll die Obsorge dem bisher allein obsorgeberechtigten Elternteil entzogen und einer anderen Person übertragen werden, hat der andere Elternteil jedenfalls, also unabhängig von einer Antragstellung, Parteistellung. Stellt sich heraus, dass beide Elternteile nicht imstande sind, die Obsorge zum Wohl des Kindes auszuüben, also eine dritte Person (dann aber vorrangig die Großeltern) damit betraut werden müsste, kommt den Großeltern Parteistellung zu.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 75/21v
Entscheidungstext OGH 03.08.2021 8 Ob 75/21v
Veröff: SZ 2021/72
- 1 Ob 189/18b
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 189/18b
- 3 Ob 198/18s
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 3 Ob 198/18s
- 5 Ob 143/19v
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 143/19v
- 5 Ob 41/20w
Entscheidungstext OGH 29.06.2020 5 Ob 41/20w
- 4 Ob 79/20a
Entscheidungstext OGH 12.08.2020 4 Ob 79/20a
- 5 Ob 97/21g
Entscheidungstext OGH 27.07.2021 5 Ob 97/21g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133751
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023
Dokumentnummer
JJR_20210803_OGH0002_0080OB00075_21V0000_001