Rechtssatz RS0133755
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133755
Entscheidungsdatum
29.07.2021
Rechtssatz
Nur körperliche Gegenstände unterliegen der Einziehung nach § 26 StGB. Eine vom Beschwerdegericht angeordnete Entfernung einer inkriminierten Datei „aus dem iCloud‑Speicher“ durch einen Sachverständigen ist hingegen ersichtlich eine bloß auf in der iCloud (somit auf anderen, nicht näher bezeichneten Datenträgern) gespeicherte Datenbestände per se bezogene Maßnahme und entspricht daher nicht dem Gesetz.Nur körperliche Gegenstände unterliegen der Einziehung nach Paragraph 26, StGB. Eine vom Beschwerdegericht angeordnete Entfernung einer inkriminierten Datei „aus dem iCloud‑Speicher“ durch einen Sachverständigen ist hingegen ersichtlich eine bloß auf in der iCloud (somit auf anderen, nicht näher bezeichneten Datenträgern) gespeicherte Datenbestände per se bezogene Maßnahme und entspricht daher nicht dem Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133755
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021
Dokumentnummer
JJR_20210729_OGH0002_0120OS00084_21A0000_001