Rechtssatz RS0133760
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133760
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Rechtssatz
§ 725 Abs 1 Satz 1 ABGB erfasst auch solche letztwillige Verfügungen, die der Erblasser vor Eingehen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft errichtet hat.Paragraph 725, Absatz eins, Satz 1 ABGB erfasst auch solche letztwillige Verfügungen, die der Erblasser vor Eingehen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft errichtet hat.
Schlagworte
Aufhebung des Testaments; familiäres Naheverhältnis;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133760
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20210805_OGH0002_0020OB00076_21X0000_001