Rechtssatz RS0133763
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133763
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Rechtssatz
Erbringt der öffentlich‑rechtliche Dienstgeber Leistungen an einen infolge (teilweisen) Fremdverschuldens dienstunfähig gewordenen Beamten, die sonst typischerweise ein Sozialversicherungsträger im eigenen Wirkungsbereich zu erbringen hat, sind die sozialversicherungsrechtlichen Legalzessionsnormen analog anzuwenden. Die Analogie erstreckt sich auf das Quotenvorrecht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 201/20b
Entscheidungstext OGH 16.09.2021 2 Ob 201/20b
Veröff: SZ 2021/84
- 2 Ob 37/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 2 Ob 37/25t
Beisatz: Haftet ein Dritter für den Verdienstentgang eines Dienstnehmers und zahlt der Dienstgeber nach den arbeitsrechtlichen Regelungen trotz Dienstunfähigkeit das Entgelt fort, so hat der Ersatzanspruch des Dienstgebers gegen den Haftpflichtigen im Fall eines wegen Mitverschuldens beschränkten Deckungsfonds Vorrang vor dem Anspruch des Dienstnehmers. (T1)
Schlagworte
Legalzession, Quotenvorrecht, Arbeitgeber, öffentlich‑rechtliches Dienstverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133763
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20210916_OGH0002_0020OB00201_20B0000_001