Rechtssatz RS0133764
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133764
Entscheidungsdatum
05.08.2021
Norm
ABGB §786
EGZPO ArtXLII
Rechtssatz
Kann der Erbe eine Auskunftspflicht über den Nachlass oder über Schenkungen wegen Demenz nicht persönlich erfüllen, so liegt dennoch keine zur Abweisung des Begehrens führende Unmöglichkeit vor, weil die Auskunft auch durch einen Dritten erteilt werden kann, der nach § 353 EO zu zumutbaren Erhebungen ermächtigt wird.Kann der Erbe eine Auskunftspflicht über den Nachlass oder über Schenkungen wegen Demenz nicht persönlich erfüllen, so liegt dennoch keine zur Abweisung des Begehrens führende Unmöglichkeit vor, weil die Auskunft auch durch einen Dritten erteilt werden kann, der nach Paragraph 353, EO zu zumutbaren Erhebungen ermächtigt wird.
Schlagworte
Auskunftspflicht; Informationspflicht; Unterlagen; Information durch Dritte; Exekution; vertretbare Handlung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133764
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023
Dokumentnummer
JJR_20210805_OGH0002_0020OB00039_21F0000_001