Rechtssatz RS0133766
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133766
Entscheidungsdatum
03.08.2021
Rechtssatz
Ein entlassener Mitarbeiter ist nicht zur Anfechtung bzw Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl befugt, auch wenn die Entlassung angefochten wird, da auch eine anfechtbare Entlassung grundsätzlich wirksam ist und die Entlassung das Dienstverhältnis jedenfalls beendet. Erst ein stattgebendes Rechtsgestaltungsurteil würde rückwirkend die Wirksamkeit der Entlassung beseitigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133766
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2021
Dokumentnummer
JJR_20210803_OGH0002_008OBA00038_21B0000_001