Rechtssatz RS0133768
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133768
Entscheidungsdatum
03.08.2021
Rechtssatz
Die Überwachungspflicht des Insolvenzgerichts erfasst alle Tätigkeitsbereiche des Insolvenzverwalters. Auch die Weisungsbefugnis des Insolvenzgerichts ist zumindest grundsätzlich umfassend. Die Überwachungs- und Weisungsbefugnis des Insolvenzgerichts ist nicht auf den „operativen Bereich der Insolvenzverwaltertätigkeit“ beschränkt. Dem Gericht ist es zB auch möglich, im Fall der Säumnis eines Insolvenzverwalters mit dem Abschluss des Verfahrens, insbesondere mit der Vorlage von Schlussrechnung und Verteilungsentwurf, eine Weisung zu erteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133768
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023
Dokumentnummer
JJR_20210803_OGH0002_0080OB00080_21D0000_001