Rechtssatz RS0133774
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133774
Entscheidungsdatum
29.09.2021
Rechtssatz
Auch wenn das Berufungsgericht einzelne Nichtigkeitsgründe ohne deren deutliche und bestimmte Bezeichnung nicht berücksichtigen kann (§ 467 Abs 2 StPO), zieht die (rechtzeitige) bloße Erklärung, die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe zu ergreifen (§ 464 Z 1 StPO), die Rechtsvermutung des § 467 Abs 3 StPO zugunsten des Angeklagten nach sich.Auch wenn das Berufungsgericht einzelne Nichtigkeitsgründe ohne deren deutliche und bestimmte Bezeichnung nicht berücksichtigen kann (Paragraph 467, Absatz 2, StPO), zieht die (rechtzeitige) bloße Erklärung, die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe zu ergreifen (Paragraph 464, Ziffer eins, StPO), die Rechtsvermutung des Paragraph 467, Absatz 3, StPO zugunsten des Angeklagten nach sich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133774
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Dokumentnummer
JJR_20210929_OGH0002_0130OS00089_21V0000_001