Rechtssatz RS0133778
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133778
Entscheidungsdatum
07.09.2021
Rechtssatz
Eine eigenberechtigte Person, die sich durch Vereinbarung dazu verbunden hat, für die Verwahrung eines Tieres zu sorgen, kann keinen Schadenersatz nach § 1320 Abs 1 ABGB begehren – wie auch der Halter seinen Schaden selbst zu tragen hat –, weil ihr Schaden außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegt.Eine eigenberechtigte Person, die sich durch Vereinbarung dazu verbunden hat, für die Verwahrung eines Tieres zu sorgen, kann keinen Schadenersatz nach Paragraph 1320, Absatz eins, ABGB begehren – wie auch der Halter seinen Schaden selbst zu tragen hat –, weil ihr Schaden außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegt.
Schlagworte
Tierhalterhaftung, Verwahrer, Schutzzweck, Rechtswidrigkeitszusammenhang, persönlicher Schutzbereich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133778
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20210907_OGH0002_0010OB00109_21T0000_002