Rechtssatz RS0133785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133785
Entscheidungsdatum
17.02.2022
Norm
KollV für Expeditarbeiter und andere §7 Abs9
Rechtssatz
Die Formulierung „ständig in der Nacht beschäftigt“ in § 7 Abs 9 KollV für Expeditarbeiter ist dahin zu verstehen, dass die Arbeitsleistung regelmäßig weit überwiegend in der Nacht erbracht wird. Dass zur Erfüllung von „ständig in der Nacht beschäftigt“ durchgängig an sechs Werktagen in der Nacht gearbeitet werden müsste, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen.Die Formulierung „ständig in der Nacht beschäftigt“ in Paragraph 7, Absatz 9, KollV für Expeditarbeiter ist dahin zu verstehen, dass die Arbeitsleistung regelmäßig weit überwiegend in der Nacht erbracht wird. Dass zur Erfüllung von „ständig in der Nacht beschäftigt“ durchgängig an sechs Werktagen in der Nacht gearbeitet werden müsste, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133785
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20210914_OGH0002_008OBA00120_20K0000_001