Rechtssatz RS0133793
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133793
Entscheidungsdatum
14.09.2021
Rechtssatz
Das (bloße) Absehen vom Widerruf steht einem Widerruf aus Anlass einer weiteren Verurteilung (wegen einer anderen Folgetat) nicht entgegen. Ein solcher Widerruf ist auch ohne Aufhebung eines zeitlich vorangehenden (in einem anderen Verfahren wegen einer anderen Folgetat getroffenen) Beschlusses auf (bloßes) Absehen vom Widerruf mit Letzterem (selbst im Fall dessen Rechtskraft) begrifflich und rechtslogisch ohne Weiteres vereinbar.
Entscheidungstexte
- 11 Os 60/21i
Entscheidungstext OGH 14.09.2021 11 Os 60/21i
Beisatz: Hier: Da der in einem anderen Verfahren (inzwischen rechtskräftig) gefasste Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO auch ohne Aufhebung des zeitlich zuvor getroffenen Beschlusses auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und einer bedingten Entlassung begrifflich und rechtslogisch vereinbar ist, war der hier betroffene Entscheidungsgegenstand – Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den letztgenannten Beschluss – materiell erledigt, sodass über die Beschwerde nicht mehr zu entscheiden war. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133793
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021
Dokumentnummer
JJR_20210914_OGH0002_0110OS00060_21I0000_002