Rechtssatz RS0133796
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133796
Entscheidungsdatum
21.10.2021
Rechtssatz
Es begründet kein Mitverschulden eines aus dem Rollstuhl gestürzten Rollstuhlfahrers, wenn er kein „Personenrückhaltesystem“ (Becken‑ oder Schultergurt) verwendete. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich unter Rollstuhlfahrern ein entsprechendes Bewusstsein herausgebildet hätte.
Schlagworte
Rettungspflicht, Schadensminderungspflicht, Rollstuhl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133796
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20211021_OGH0002_0020OB00098_21G0000_001