Rechtssatz RS0133804
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133804
Entscheidungsdatum
12.10.2021
Rechtssatz
Die Ausnahmeregelung des § 17 Abs 7 erster Satz Geo bezieht sich nur auf Fälle, in denen sich ergibt, dass eine Sache, deren Bearbeitung in einer Abteilung begonnen wurde, nach der Geschäftsverteilung in eine andere gleichartige Abteilung gehört, und ist demnach nicht anzuwenden, wenn eine Abteilung für „allgemeine Strafsachen“ und eine solche mit Sonderzuständigkeit (hier: für „Wirtschaftsstrafsachen“) involviert sind.Die Ausnahmeregelung des Paragraph 17, Absatz 7, erster Satz Geo bezieht sich nur auf Fälle, in denen sich ergibt, dass eine Sache, deren Bearbeitung in einer Abteilung begonnen wurde, nach der Geschäftsverteilung in eine andere gleichartige Abteilung gehört, und ist demnach nicht anzuwenden, wenn eine Abteilung für „allgemeine Strafsachen“ und eine solche mit Sonderzuständigkeit (hier: für „Wirtschaftsstrafsachen“) involviert sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133804
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021
Dokumentnummer
JJR_20211012_OGH0002_0140OS00092_21T0000_002