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Rechtssatz RS0133804

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0133804

Geschäftszahl

14Os92/21t

Entscheidungsdatum

12.10.2021

Rechtssatz

Die Ausnahmeregelung des Paragraph 17, Absatz 7, erster Satz Geo bezieht sich nur auf Fälle, in denen sich ergibt, dass eine Sache, deren Bearbeitung in einer Abteilung begonnen wurde, nach der Geschäftsverteilung in eine andere gleichartige Abteilung gehört, und ist demnach nicht anzuwenden, wenn eine Abteilung für „allgemeine Strafsachen“ und eine solche mit Sonderzuständigkeit (hier: für „Wirtschaftsstrafsachen“) involviert sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133804

Im RIS seit

07.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021

Dokumentnummer

JJR_20211012_OGH0002_0140OS00092_21T0000_002