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Rechtssatz RS0133806

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133806

Geschäftszahl

17Ob12/20v

Entscheidungsdatum

10.03.2021

Rechtssatz

Bei einem Sanierungsplan sind die Forderungen der Absonderungsgläubiger nach Paragraph 149, Absatz eins, Satz 2 IO insgesamt auf den Wert der Sache im Zeitpunkt von dessen Bestätigung begrenzt. Dies kann der Schuldner in Bezug auf eine konkrete Forderung mit Einwand gegen die Pfandklage oder mit Oppositionsklage geltend machen, ohne dass er vorrangige Forderungen tatsächlich beglichen haben müsste. Die Begrenzung fällt weg, wenn der Schuldner gegenüber dem Absonderungsgläubiger mit der Erfüllung des Sanierungsplans in qualifizierten Verzug gerät.

Anmerkung

Bem zum RS: Ausdrücklich gegenteilig zu RS0130517.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 12/20v
    Entscheidungstext OGH 10.03.2021 17 Ob 12/20v
    Beisatz: Ein Anspruch auf Löschung des Pfandrechts besteht jedenfalls erst bei vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans gegenüber dem Absonderungsgläubiger. (T1); Veröff: SZ 2021/25

Schlagworte

Absonderungsgläubiger Sanierungsplan Absonderungsgut Pfandrecht Hypothek Löschung Hemmung Pfandklage Hypothekarklage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133806

Im RIS seit

10.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20210310_OGH0002_0170OB00012_20V0000_002