Rechtssatz RS0133806
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133806
Entscheidungsdatum
10.03.2021
Rechtssatz
Bei einem Sanierungsplan sind die Forderungen der Absonderungsgläubiger nach § 149 Abs 1 Satz 2 IO insgesamt auf den Wert der Sache im Zeitpunkt von dessen Bestätigung begrenzt. Dies kann der Schuldner in Bezug auf eine konkrete Forderung mit Einwand gegen die Pfandklage oder mit Oppositionsklage geltend machen, ohne dass er vorrangige Forderungen tatsächlich beglichen haben müsste. Die Begrenzung fällt weg, wenn der Schuldner gegenüber dem Absonderungsgläubiger mit der Erfüllung des Sanierungsplans in qualifizierten Verzug gerät.Bei einem Sanierungsplan sind die Forderungen der Absonderungsgläubiger nach Paragraph 149, Absatz eins, Satz 2 IO insgesamt auf den Wert der Sache im Zeitpunkt von dessen Bestätigung begrenzt. Dies kann der Schuldner in Bezug auf eine konkrete Forderung mit Einwand gegen die Pfandklage oder mit Oppositionsklage geltend machen, ohne dass er vorrangige Forderungen tatsächlich beglichen haben müsste. Die Begrenzung fällt weg, wenn der Schuldner gegenüber dem Absonderungsgläubiger mit der Erfüllung des Sanierungsplans in qualifizierten Verzug gerät.
Anmerkung
Bem zum RS: Ausdrücklich gegenteilig zu RS0130517.
Entscheidungstexte
- 17 Ob 12/20v
Entscheidungstext OGH 10.03.2021 17 Ob 12/20v
Beisatz: Ein Anspruch auf Löschung des Pfandrechts besteht jedenfalls erst bei vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans gegenüber dem Absonderungsgläubiger. (T1); Veröff: SZ 2021/25
Schlagworte
Absonderungsgläubiger Sanierungsplan Absonderungsgut Pfandrecht Hypothek Löschung Hemmung Pfandklage Hypothekarklage
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133806
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20210310_OGH0002_0170OB00012_20V0000_002