Rechtssatz RS0133809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133809
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Rechtssatz
§ 1 Abs 1 iVm Abs 4 KuKuSpoSiG ist dahin auszulegen, dass der Veranstalter nach dem COVID-19-bedingten Entfall einer mehrtägigen Kunst- bzw Kultur- oder Sportveranstaltung, für die auch Tagestickets gekauft werden konnten, für jeden einzelnen Veranstaltungstag einen Gutschein bis zu 70 EUR begeben kann und nur das über diesen Betrag pro Veranstaltungstag hinausgehende (anteilige) Entgelt bar zurückzuerstatten hat.Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, KuKuSpoSiG ist dahin auszulegen, dass der Veranstalter nach dem COVID-19-bedingten Entfall einer mehrtägigen Kunst- bzw Kultur- oder Sportveranstaltung, für die auch Tagestickets gekauft werden konnten, für jeden einzelnen Veranstaltungstag einen Gutschein bis zu 70 EUR begeben kann und nur das über diesen Betrag pro Veranstaltungstag hinausgehende (anteilige) Entgelt bar zurückzuerstatten hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 131/21b
Entscheidungstext OGH 12.10.2021 1 Ob 131/21b
Beisatz: Hier: Dreitägiges Musikfestival. (T1); Veröff: SZ 2021/92
- 10 Ob 20/21w
Entscheidungstext OGH 19.10.2021 10 Ob 20/21w
Beis wie T1
- 6 Ob 235/21h
Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 235/21h
Beisatz: Hier: Viertägiges Musikfestival. (T2)
- 8 Ob 167/22z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.01.2023 8 Ob 167/22z
vgl; Beisatz: Ob ein Anspruch auf Rückzahlung besteht, ist nicht Regelungsgegenstand des KuKuSpoSiG, sondern wird vorausgesetzt (arg § 1 Abs1). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133809
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20211012_OGH0002_0010OB00131_21B0000_001