Rechtssatz RS0133810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133810
Entscheidungsdatum
08.03.2022
Norm
AEUV Lissabon Art267
EuGVVO 2012 Art11 Abs1
EuGVVO 2012 Art13 Abs2
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Versicherer im Sinn von Art 11 Abs 1 und Art 13 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) auch ein Unternehmen, das zwar kein Versicherungsunternehmen ist, aber wegen einer Ausnahme von der Versicherungspflicht im Sinn von Art 5 Abs 1 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (kodifizierte Fassung) nach dem anwendbaren Recht als „Quasiversicherer“ für die von ihm gehaltenen Kraftfahrzeuge wie ein Versicherer nach den Vorschriften des Versicherungsrechts haftet?Ist Versicherer im Sinn von Artikel 11, Absatz eins und Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr 1215 aus 2012, über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) auch ein Unternehmen, das zwar kein Versicherungsunternehmen ist, aber wegen einer Ausnahme von der Versicherungspflicht im Sinn von Artikel 5, Absatz eins, der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (kodifizierte Fassung) nach dem anwendbaren Recht als „Quasiversicherer“ für die von ihm gehaltenen Kraftfahrzeuge wie ein Versicherer nach den Vorschriften des Versicherungsrechts haftet?
Entscheidungstexte
- 2 Ob 121/21i
Entscheidungstext OGH 21.10.2021 2 Ob 121/21i
- 2 Ob 121/21i
Entscheidungstext OGH 08.03.2022 2 Ob 121/21i
Vgl; Beisatz: Hier: Das Ersuchen um Vorabentscheidung wurde mit Beschluss vom 8.3.2022 zurückgezogen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133810
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2022
Dokumentnummer
JJR_20211021_OGH0002_0020OB00121_21I0000_001