Rechtssatz RS0133813
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133813
Entscheidungsdatum
30.09.2025
Rechtssatz
§ 42 Abs 4 K-LVBG regelt nur die Vorrückung von beim Antragsgegner bereits beschäftigten Fachärzten. Über die Berücksichtigung von bei anderen Dienstgebern als Facharzt verbrachte Zeiten ist dagegen aus dieser Bestimmung nichts abzuleiten und kann daher aus ihr auch keine Grundlage für eine höhere Einstufung von bereits zuvor bei anderen Dienstgebern beschäftigten Fachärzten im Gehaltsschema des Antragsgegners gewonnen werden.Paragraph 42, Absatz 4, K-LVBG regelt nur die Vorrückung von beim Antragsgegner bereits beschäftigten Fachärzten. Über die Berücksichtigung von bei anderen Dienstgebern als Facharzt verbrachte Zeiten ist dagegen aus dieser Bestimmung nichts abzuleiten und kann daher aus ihr auch keine Grundlage für eine höhere Einstufung von bereits zuvor bei anderen Dienstgebern beschäftigten Fachärzten im Gehaltsschema des Antragsgegners gewonnen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133813
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2026
Dokumentnummer
JJR_20210902_OGH0002_009OBA00015_21B0000_001