Rechtssatz RS0133816
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133816
Entscheidungsdatum
15.11.2021
Norm
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung – HKÜ Art12
Rechtssatz
Kehrt das Kind vor der Entscheidung in erster Instanz in den Herkunftsstaat zurück, ist das Verfahren einzustellen, weil in einem solchen Fall der Entführungstatbestand zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr verwirklicht ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 204/21z
Entscheidungstext OGH 15.11.2021 6 Ob 204/21z
Beisatz: Kehrt das Kind hingegen erst nach der Rückführungsentscheidung, aber noch vor deren Rechtskraft in den Herkunftsstaat zurück, fällt das rechtliche Interesse des Antragsgegners an der Entscheidung nicht weg; über sein Rechtsmittel ist daher zu entscheiden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133816
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Dokumentnummer
JJR_20211115_OGH0002_0060OB00204_21Z0000_001