Rechtssatz RS0133818
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133818
Entscheidungsdatum
25.11.2021
Rechtssatz
Es verstößt nicht gegen den österreichischen ordre public, wenn das anzuwendende ausländische Recht auch für den Fall eines gegen den Haftpflichtversicherer geführten Schadenersatzprozesses auch dann die Anrechnung von Verzugszinsen und Verfahrenskosten auf die Haftpflichtversicherungssumme vorsieht, wenn diese zusammen mit den übrigen Entschädigungszahlungen überschritten werden würde.
Schlagworte
ordre public; ordre public Verstoß; österreichischer ordre public; öffentliche Ordnung; Vorbehaltsklausel; Grundwertungen; Überschreitung Haftpflichtversicherungssumme; Anrechnung Zinsen Kosten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133818
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20211125_OGH0002_0020OB00207_20K0000_001