Rechtssatz RS0133819
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133819
Entscheidungsdatum
16.09.2021
Rechtssatz
1. Art 2 HypBG-EV fordert keine eigenständige Urkunde über die Zustimmung des Treuhänders zu einer Eintragung in das Grundbuch, die ein im Hypothekenregister enthaltenes, mit einem Kautionsband versehenes Pfandrecht betrifft, sondern stellt auf die Mitunterfertigung einer über die Eintragung errichteten Urkunde ab. 1. Artikel 2, HypBG-EV fordert keine eigenständige Urkunde über die Zustimmung des Treuhänders zu einer Eintragung in das Grundbuch, die ein im Hypothekenregister enthaltenes, mit einem Kautionsband versehenes Pfandrecht betrifft, sondern stellt auf die Mitunterfertigung einer über die Eintragung errichteten Urkunde ab.
2. Da die bloße Mitunterfertigung keine selbständige Urkunde im Sinn des § 27 GBG ist, sondern voraussetzt, dass eine solche bereits errichtet ist, die dann vom Treuhänder nach § 29 HypBG (mit‑)unterschrieben wird, müssen der Unterschrift des Treuhänders die nach § 27 Abs 3 GBG geforderten Angaben nicht beigesetzt sein.2. Da die bloße Mitunterfertigung keine selbständige Urkunde im Sinn des Paragraph 27, GBG ist, sondern voraussetzt, dass eine solche bereits errichtet ist, die dann vom Treuhänder nach Paragraph 29, HypBG (mit‑)unterschrieben wird, müssen der Unterschrift des Treuhänders die nach Paragraph 27, Absatz 3, GBG geforderten Angaben nicht beigesetzt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133819
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20210916_OGH0002_0050OB00122_21H0000_001