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Rechtssatz RS0133820×

Rechtssatz RS0133820

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133820

Geschäftszahl

8Nc40/21f; 3Ob118/22g

Entscheidungsdatum

29.09.2022

Rechtssatz

Wird einem Rechtshilfeersuchen nicht oder nicht vollständig entsprochen oder entstehen sonstige Meinungsverschiedenheiten, ist nur das ersuchende Gericht, somit nicht das ersuchte Gericht berechtigt, das beiden Gerichten übergeordnete Gericht zur Entscheidung des Rechtshilfestreites anzurufen.

Entscheidungstexte

  • 8 Nc 40/21f
    Entscheidungstext OGH 03.08.2021 8 Nc 40/21f
    Beisatz: Hier: Eine andere Abhilfe als die Anrufung des übergeordneten Gerichts sieht das Gesetz nicht vor. Schon zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen ist ein wiederholtes Insistieren auf der Rechtshilfe gegenüber dem ersuchten Gericht, nachdem dieses bereits ausdrücklich die Rechtshilfe verweigert hat, im Gesetz nicht festgelegt. (T1)
  • 3 Ob 118/22g
    Entscheidungstext OGH 29.09.2022 3 Ob 118/22g
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133820

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Dokumentnummer

JJR_20210803_OGH0002_0080NC00040_21F0000_001