Rechtssatz RS0133820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133820
Entscheidungsdatum
29.09.2022
Rechtssatz
Wird einem Rechtshilfeersuchen nicht oder nicht vollständig entsprochen oder entstehen sonstige Meinungsverschiedenheiten, ist nur das ersuchende Gericht, somit nicht das ersuchte Gericht berechtigt, das beiden Gerichten übergeordnete Gericht zur Entscheidung des Rechtshilfestreites anzurufen.
Entscheidungstexte
- 8 Nc 40/21f
Entscheidungstext OGH 03.08.2021 8 Nc 40/21f
Beisatz: Hier: Eine andere Abhilfe als die Anrufung des übergeordneten Gerichts sieht das Gesetz nicht vor. Schon zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen ist ein wiederholtes Insistieren auf der Rechtshilfe gegenüber dem ersuchten Gericht, nachdem dieses bereits ausdrücklich die Rechtshilfe verweigert hat, im Gesetz nicht festgelegt. (T1)
- 3 Ob 118/22g
Entscheidungstext OGH 29.09.2022 3 Ob 118/22g
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133820
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Dokumentnummer
JJR_20210803_OGH0002_0080NC00040_21F0000_001