Rechtssatz RS0133821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133821
Entscheidungsdatum
28.09.2021
Norm
EUGVVO 2012 Art13 Abs2
Rechtssatz
Art 13 Abs 2 EUGVVO 2012 kann auch dann zur Anwendung kommen, wenn der „Geschädigte“ seinen Anspruch nur auf eine rechtsgeschäftliche Abtretung stützen kann. Der besondere Schutz der versicherungsrechtlichen Regelungen wäre nach der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH nur dann nicht gerechtfertigt, wenn beide Parteien im (weit verstandenen) Versicherungssektor tätig sind (vgl C-106/17, Hofsoe; C-803/18 AAS Balta).Artikel 13, Absatz 2, EUGVVO 2012 kann auch dann zur Anwendung kommen, wenn der „Geschädigte“ seinen Anspruch nur auf eine rechtsgeschäftliche Abtretung stützen kann. Der besondere Schutz der versicherungsrechtlichen Regelungen wäre nach der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH nur dann nicht gerechtfertigt, wenn beide Parteien im (weit verstandenen) Versicherungssektor tätig sind vergleiche C-106/17, Hofsoe; C-803/18 AAS Balta).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133821
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20210928_OGH0002_0020OB00006_21B0000_001