Rechtssatz RS0133822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133822
Entscheidungsdatum
27.11.2025
Rechtssatz
Wenn allein ausgehend vom Wortlaut „treten die Folgen schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein“ die Auslegung vertretbar wäre, dass § 257 Abs 2 IO nur für jene Fälle gilt, in denen die öffentliche Bekanntmachung vor der individuellen Zustellung erfolgt, ergibt sich aus dem Zweck der Regelung, dass sie auch auf Konstellationen anzuwenden ist, in denen die öffentliche Bekanntmachung erst nach einer individuellen Zustellung erfolgt.Wenn allein ausgehend vom Wortlaut „treten die Folgen schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein“ die Auslegung vertretbar wäre, dass Paragraph 257, Absatz 2, IO nur für jene Fälle gilt, in denen die öffentliche Bekanntmachung vor der individuellen Zustellung erfolgt, ergibt sich aus dem Zweck der Regelung, dass sie auch auf Konstellationen anzuwenden ist, in denen die öffentliche Bekanntmachung erst nach einer individuellen Zustellung erfolgt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 100/20v
Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 Ob 100/20v
Beisatz: Hier: Der Rekurs des Schuldners, dem schon vor der öffentlichen Bekanntmachung individuell zugestellt worden war, innerhalb von 14 Tagen nach der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt innerhalb der Rechtsmittelfrist. (T1); Veröff: SZ 2021/82
- 8 Ob 150/25d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.11.2025 8 Ob 150/25d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133822
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20210914_OGH0002_0080OB00100_20V0000_001