Rechtssatz RS0133824
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133824
Entscheidungsdatum
21.10.2021
Rechtssatz
Das KHVG ist jedenfalls dann analog anzuwenden, wenn die Zulassung eines der Versicherungspflicht nach § 59 Abs 1 KFG unterliegenden, in einen Unfall verwickelten Fahrzeugs gemäß § 44 Abs 1 lit c KFG aufgehoben wurde, im nach Aufhebung der Zulassung liegenden Unfallszeitpunkt aber noch die Kennzeichentafeln am Fahrzeug angebracht waren.Das KHVG ist jedenfalls dann analog anzuwenden, wenn die Zulassung eines der Versicherungspflicht nach Paragraph 59, Absatz eins, KFG unterliegenden, in einen Unfall verwickelten Fahrzeugs gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Litera c, KFG aufgehoben wurde, im nach Aufhebung der Zulassung liegenden Unfallszeitpunkt aber noch die Kennzeichentafeln am Fahrzeug angebracht waren.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 101/21y
Entscheidungstext OGH 21.10.2021 2 Ob 101/21y
Beisatz: Der Anwendungsbereich des KHVG ist in bestimmten Fällen über den Wortlaut des § 1 Abs 1 KHVG hinaus auch auf nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge zu erstrecken. (T1)
Beisatz: Hier: planwidrige Lücke bejaht. (T2); Veröff: SZ 2021/94
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133824
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20211021_OGH0002_0020OB00101_21Y0000_001