Rechtssatz RS0133830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133830
Entscheidungsdatum
16.11.2021
Rechtssatz
Wurde eine durch Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§ 9 Abs 2, § 177 Abs 1 StPO) bewirkte Verletzung des Angeklagten in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit bereits im Haftbeschwerdeverfahren anerkannt und ausgeglichen, ist eine Strafmilderung zur Beseitigung der Opferstellung im Sinn des Art 34 MRK nicht erforderlich.Wurde eine durch Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 177, Absatz eins, StPO) bewirkte Verletzung des Angeklagten in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit bereits im Haftbeschwerdeverfahren anerkannt und ausgeglichen, ist eine Strafmilderung zur Beseitigung der Opferstellung im Sinn des Artikel 34, MRK nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133830
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Dokumentnummer
JJR_20211116_OGH0002_0140OS00082_21X0000_001