Rechtssatz RS0133831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133831
Entscheidungsdatum
16.11.2021
Rechtssatz
Aus einer Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen resultiert keineswegs per se eine Verletzung auch der in Art 6 Abs 1 MRK verankerten Garantie auf Entscheidung „innerhalb einer angemessenen Frist“ oder der durch § 34 Abs 2 StGB abgesicherten Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer. Ist die Verfahrensdauer insgesamt verhältnismäßig, ist Strafmilderung demgemäß nur bei längeren Phasen behördlicher Inaktivität geboten.Aus einer Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen resultiert keineswegs per se eine Verletzung auch der in Artikel 6, Absatz eins, MRK verankerten Garantie auf Entscheidung „innerhalb einer angemessenen Frist“ oder der durch Paragraph 34, Absatz 2, StGB abgesicherten Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer. Ist die Verfahrensdauer insgesamt verhältnismäßig, ist Strafmilderung demgemäß nur bei längeren Phasen behördlicher Inaktivität geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133831
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Dokumentnummer
JJR_20211116_OGH0002_0140OS00082_21X0000_002