Rechtssatz RS0133836
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133836
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Rechtssatz
Die kenntnisabhängige Frist in § 1487a ABGB ist mit derjenigen in § 1489 ABGB völlig gleich gelagert. Es ist somit kein Grund ersichtlich, warum die Rechtsprechung zu § 1489 ABGB nicht auch im Anwendungsbereich des § 1487a ABGB gelten sollte. Die allfällige Rechtsunkenntnis des Klägers könnte somit den Beginn des Laufs der kenntnisabhängigen Frist des § 1487a ABGB nicht hinausschieben.Die kenntnisabhängige Frist in Paragraph 1487 a, ABGB ist mit derjenigen in Paragraph 1489, ABGB völlig gleich gelagert. Es ist somit kein Grund ersichtlich, warum die Rechtsprechung zu Paragraph 1489, ABGB nicht auch im Anwendungsbereich des Paragraph 1487 a, ABGB gelten sollte. Die allfällige Rechtsunkenntnis des Klägers könnte somit den Beginn des Laufs der kenntnisabhängigen Frist des Paragraph 1487 a, ABGB nicht hinausschieben.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 169/21y
Entscheidungstext OGH 21.10.2021 2 Ob 169/21y
Beisatz: Hier: Pflichtteilsergänzungsanspruch. (T1)
- 2 Ob 77/24y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2024 2 Ob 77/24y
- 2 Ob 32/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2024 2 Ob 32/24f
vgl
Schlagworte
Verjährung; Pflichtteilsergänzungsanspruch; ErbRÄG 2015; dreijährige Frist; Verjährungsfrist; dreißigjährige Frist
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133836
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
JJR_20211021_OGH0002_0020OB00169_21Y0000_001