Rechtssatz RS0133839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133839
Entscheidungsdatum
20.10.2021
Rechtssatz
Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sollte es bei dieser Art der Beendigung nach § 15a BAG bewusst nicht zur zusätzlichen Anwendung des allgemeinen Kündigungsschutzes nach § 105 ArbVG kommen.Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sollte es bei dieser Art der Beendigung nach Paragraph 15 a, BAG bewusst nicht zur zusätzlichen Anwendung des allgemeinen Kündigungsschutzes nach Paragraph 105, ArbVG kommen.
Schlagworte
Anfechtung der Auflösung eines Lehrverhältnisses; Beendigung einer Lehrlingsausbildung; Kündigungsschutz; Kündigungsverfahren;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133839
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022
Dokumentnummer
JJR_20211020_OGH0002_009OBA00104_21S0000_001