Rechtssatz RS0133842
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133842
Entscheidungsdatum
03.01.2022
Norm
StGB §31a
RL-BA 2015 §28
Rechtssatz
Die in § 31a StGB genannten Umstände allerdings sind solche, die Tatfragen des konkreten Falls betreffen, nicht aber nachträglich erkannte Rechtsfehler. Anpassung an eine veränderte Normensituation ermöglicht die in Rede stehende (auf die Bemessung von Sanktionen abstellende) Bestimmung genau so wenig.Die in Paragraph 31 a, StGB genannten Umstände allerdings sind solche, die Tatfragen des konkreten Falls betreffen, nicht aber nachträglich erkannte Rechtsfehler. Anpassung an eine veränderte Normensituation ermöglicht die in Rede stehende (auf die Bemessung von Sanktionen abstellende) Bestimmung genau so wenig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0133842
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022
Dokumentnummer
JJR_20220103_OGH0002_0200DS00021_21Z0000_001